Allgemeine Geschäftsbedinung

Komplette Demontage eines 50 to. Bolzen-Glühofens inkl. Verpacken und Verladen

I. Vertragsabschluss
Unsere sämtlichen – auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Verbraucher i.S. der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugeordnet werden kann. Unternehmer i.S. der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunden i.S. der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme der von uns gelieferten Waren und Leistungen gelten unsere allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen. Abweichende Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Die Rechte aus dem Vertrag sind nicht übertragbar. Wir speichern im Rahmen der Geschäftsbedingungen erforderliche personen-bezogene Daten gemäß § 26 Bundesdatenschutzgesetz. Alle Angaben in Katalogen, Merkblättern von Angeboten, Kostenvoranschlägen und Plänen werden berechnet. Bei Auftragserteilung kann von der Berechnung abgesehen werden.

II. Angebot
Alle Angebote, mündlich oder schriftlich, sind freibleibend gestellt und unverbindlich; sie verpflichten nicht zur Lieferung. Abschlüsse mit Vertretern sind für den Kunden bindend, für uns erst durch schriftliche Bestätigung. An allen zum Angebot gehörenden Unterlagen behalten wir uns das Alleineigentum und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen nicht ohne unsere vorherige außergerichtliche schriftliche Einigung Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt der Auftrag nicht zustande, sind sie auf Verlangen an uns zurückzugeben. Preise für einzelne Positionen als Angebote haben nur Gültigkeit bei Erteilung des Gesamtauftrages dieses Angebotes.

III. Preisgestaltung
Unsere Preise ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Sie verstehen sich grundsätzlich ab Werk, ausschließlich Verpackung und unverzollt (Ausland). Sofern sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder Leistung die Preise unserer Vorlieferanten, unsere Kosten (z.B. Lohn- und Rohstoffpreiserhöhungen, Frachterhöhungen usw.) oder unsere Abgaben erhöhen oder neu eingeführt werden, sind wir berechtigt, den Preis entsprechend zu erhöhen, es sei denn, dass der Preis ausdrücklich als Festpreis bestätigt worden ist. Die Mehrwertsteuer wird entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen gesondert in Rechnung gestellt. Etwaige Erhöhungen des Mehrwertsteuersatzes zwischen Bestellung und Lieferung gehen zu Lasten des Kunden.

IV. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung netto zahlbar; sofern keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.

2. Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind. Für die Skontorechnung ist der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich.

3. Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet und werden von uns nicht akzeptiert.

4. Wir sind berechtigt, trotz ggf. anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.

5. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, soweit nicht mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet wird.

6. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen, soweit die Zurückbehaltungsrechte nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

V. Zahlungsverzug und Kreditwürdigkeit
Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen, bei Kündigung des Warenkreditversicherungsschutzes durch den Warenkreditversicherer, bei bekannt werden von Scheck- und Wechselprotest und sonstigem vertragswidrigen Verhalten unseres Kunden stehen uns nach Inverzugsetzung folgende Rechte zu: 1. Von allen Verträgen zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, gelieferte Ware in Besitz zu nehmen, Sicherheiten zu fordern, gestellte Sicherheiten zu verwerten, alle ausstehenden Zahlungen fällig zu stellen und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen. Der Kunde ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen den Betrieb des Kunden zu betreten und die gelieferten Waren abzuholen. 2. Verzugszinsen bei Verbrauchern ab Fälligkeitsdatum in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, zzgl. der darauf anfallenden zurzeit gültigen Mehrwertsteuer, zu berechnen. 3. Verzugszinsen bei Unternehmern ab Fälligkeitsdatum in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, zzgl. der darauf anfallenden zurzeit gültigen Mehrwertsteuer, zu berechnen. Weiteren Verzugsschaden nach entsprechendem Nachweis gegenüber Unternehmern geltend zu machen. Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung, des außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleichs oder bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Kunden sind alle gewährten Rabatte, Boni und Skonto auf noch unbezahlte Rechnungen hinfällig.

VI. Veränderungen in der Inhaberschaft
Veränderungen in der Inhaberschaft der Gesellschaftsform oder sonstige, die wirtschaftlichen Verhältnisse berührenden Umstände sowie Anschriftenänderungen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Derartige Veränderungen in der Person oder den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden berechtigen uns nach unserer Beurteilung und Wahl:

1. Zahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger oder gestundeter Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen; dieses gilt auch für hereingenommene Wechsel.

2. Bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung die Erfüllung der bestehenden Verträge zu verweigern. Unseren Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

VII. Lieferfristen
Eingegangene Bestellungen gelten erst mit unserer schriftlichen Bestätigung als angenommen. Die Lieferfristen und Termine gelten stets nur annähernd. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung sämtlicher Einzelheiten des Auftrages. Lieferfristen und Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser oder des Vorlieferanten Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden – um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus diesen oder anderen Abschlüssen uns gegenüber im Verzug ist. Dies gilt entsprechend für Liefertermine. Die vorstehenden Regelungen gelten auch, falls Lieferfristen oder Termine ausdrücklich als fest vereinbart wurden. Falls wir in Verzug geraten, kann der Kunde nach Ablauf einer uns gesetzten und für angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet worden ist. Bei der Vergrößerung von Teillieferungen kann der Kunde keine Rechte wegen der übrigen Teilmengen geltend machen. Bei Lieferungsverzug sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns dazu, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und zwar einerlei, ob sie bei uns, bei dem Vorlieferanten oder einem unserer Unterlieferanten eintreten. Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Kunde zurücktreten.

VIII. Versand
Der Versand erfolgt grundsätzlich ab Werk. Versandbereit gemeldetes Material muss unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen bei uns abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, das Material nach eigener Wahl zu versenden. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den wir nicht zu vertreten haben, verzögert so sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet auf Kosten und Gefahr des Bestellers und unter Ausschluss unserer Haftung die Ware nach unserem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über. Ist freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware/der verkauften Sache über mit der Ankunft des Fahrzeuges vor der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an der Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist. Unser Kunde ist verpflichtet, soweit dieses technisch möglich ist, die zum Abladen erforderlichen Gerätschaften oder Mitarbeiter zu stellen. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Ohne bestimmte Weisungen für den Versand wird dieser nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart bewirkt. Wir tragen keine Verantwortung für Transportschwierigkeiten jeder Art. Versicherungen gegen Schäden aller Art, Lieferfristen usw. werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers unter Berechnung der verauslagten Beträge vorgenommen. Wir sind berechtigt, zu Lasten des Kunden eine Transport- und Bruchversicherung abzuschließen. Schadensmeldungen sind binnen Frist von zwei Monaten zu erstatten und schriftlich nach Art und Umfang beweiskräftig zu bestätigen. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder des Lagers, geht diese auf den Kunden über. Dieses gilt auch dann, wenn die Lieferung durch unsere eigenen Fahrzeuge erfolgt. Von uns gelieferte Ware wird nur in einwandfreiem Zustand und nur nach vorheriger Vereinbarung mit uns, bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Freiwillig zurückgenommene Ware wird je nach Zustand abzüglich von mindestens 10% Kostenanteil gutgeschrieben. Die Gutschrift erfolgt, nach Wareneingang und Prüfung in unserem Hause. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffter Waren ist ausgeschlossen.

IX. Gewährleistung
Für Mängel der Ware einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften leisten wir nach folgenden Vorschriften Gewähr:
1. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Versendung.

2. Nach Durchführung einer etwa vereinbarten Abnahme der Ware durch den Kunden ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.

3. Unsere Gewährleistung bezieht sich auf eine betriebsgerechte Ausführung und auf Verwendung einwandfreier Materialien. Bei natürlichem Verschleiß, übermäßiger Beanspruchung und unsachgemäßer Montage ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.

4. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

5. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

7. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Dies gilt auch für Beanstandungen hinsichtlich der Stückzahl, Maß oder Gewicht.

8. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt auch für Beanstandungen hinsichtlich der Stückzahl, Maß oder Gewicht. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast.

9. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

10. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Punkt. 6. und 7. dieser Bestimmung).

11. Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

12. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

13. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

X. Haftungsbeschränkungen
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

2. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

4. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.

XI. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung der Forderungen (einschließlich Saldo aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen unseren Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderungen um mehr als 10% übersteigt. 1. Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Montage erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit- ) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

2. Unser Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sowie die Vereinbarung von Abtretungsverboten sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt in vollem Umfang an uns ab. Unsere sämtlichen Eigentumsvorbehaltsrechte (einfacher, erweiterter, verlängerter oder Kontokorrentvorbehalt) erlöschen auch dann nicht, wenn von uns stammende Ware von einem anderen Käufer erworben wird, solange dieser die Ware nicht bei uns bezahlt hat. Dieses gilt insbesondere für den Verkauf im Rahmen verbundener Unternehmen. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigungserklärung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche unseres Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt, – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.

5. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns seine Abnehmer zu benennen, ihm die Abtretung mitzuteilen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Auch sind wir berechtigt, den Abnehmer unseres Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen.

XII. Allgemeines
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist D-46348 Raesfeld, Gerichtsstand ist für beide Vertragsteile das für uns zuständige Gericht Borken. Wir sind auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

XIII. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.